Satzung

Satzung der Deutschen Shakespeare Gesellschaft

I. Status und Aufgaben der Deutschen Shakespeare-Gesellschaft e.V.
§ 1

Die Gesellschaft führt den Namen DEUTSCHE SHAKESPEARE-GESELLSCHAFT e.V. Sie wurde am 23. April 1864, dem 300. Geburtstag William Shakespeares, in Weimar gegründet. Sie ist juristische Person. Sitz der Gesellschaft ist Weimar.

§ 2
  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
  1. Die Deutsche Shakespeare-Gesellschaft e.V. fördert die Kenntnis, Pflege und Aneignung des Werkes von William Shakespeare im deutschen Sprachgebiet.
  2. Dabei stützt sie sich auf eine enge Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Schule und künstlerischer Praxis.
§ 4

Dieser Zielsetzung dienen insbesondere:

  • die Veranstaltungen von Shakespeare-Tagen, die in der Regel in Weimar um die Zeit des Geburts- und Sterbetages Shakespeares im April stattfinden;
  • die Herausgabe des „Shakespeare-Jahrbuches“;
  • die Shakespeare-Bibliothek.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Zustimmung des Vorstandes zu dem bei der Geschäftsstelle der Gesellschaft zu stellenden Aufnahmeantrag.
  2. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist ein Einspruch möglich, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Sie entscheidet endgültig.
  3. Für hervorragende Verdienste um Shakespeare oder um die Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Sie genießen die Rechte von Mitgliedern.
§ 6
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod, durch Erlöschen der Mitgliedschaft, durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann schriftlich mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  3. Hat ein Mitglied drei Jahre hintereinander den Jahresbeitrag nicht bezahlt, so erlischt seine Mitgliedschaft zum Schluß des Geschäftsjahres.
  4. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied bei Verstoß gegen das Statut ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
  1. Mitglieder haben das Recht, stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das „Shakespeare-Jahrbuch“ zu beziehen und die Shakespeare-Bibliothek zu benutzen. Korporative Mitglieder können mit jeweils einem/einer Vertreter/-in an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Mitglieder der Gesellschaft haben den Vorrang der Teilnahme an den Shakespeare-Tagen.
§ 8
  1. Die Mitglieder sind zu jährlicher Beitragszahlung verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Ehegatten von Mitgliedern können zur Hälfte des jährlichen Beitrages die Mitgliedschaft erwerben, allerdings ohne ein Jahrbuch zu erhalten.
IV. Organe der Gesellschaft
§ 9

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.
§ 10
  1. Die Mitgliederversammlung findet während der Shakespeare-Tage (§ 4) statt. Sie wird vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam einberufen.
  2. Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens fünf Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Auf der Tagesordnung stehen regelmäßig der Tätigkeitsbericht des Vorstandes einschließlich des Berichtes über das „Shakespeare-Jahrbuch“ und die Shakespeare-Bibliothek, die Diskussion über den Bericht des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls die Wahlen.
  3. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin erstattet den Finanzbericht. Die Mitgliederversammlung entlastet den Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von zwei Jahren.
  5. Nach den Wahlen konstituiert sich der neue Vorstand.
  6. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Verdienste einen Ehrenpräsidenten/eine Ehrenpräsidentin berufen; er/sie kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 11
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen: ­ auf Beschluß des Vorstandes, ­ auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Mitgliedern der Gesellschaft.
  2. Der Beschluß bzw. der Antrag muß die gewünschten Tagesordnungspunkte bezeichnen.
  3. Die Einladung hat sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten/ die Präsidentin zu erfolgen.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
§ 12
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden vonder Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus neun von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und den Mitgliedern des Vorstandes gemäß §13. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedene Mitgliedergruppen und Berufs- und Interessenkreise repräsentieren. Der Schatzmeister/dieSchatzmeisterin wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Wahl ist geheim. Wahl durch Akklamation ist zulässig, falls kein Widerspruch erfolgt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 13
  1. Der Vorstand wählt als weiteres Mitglied des Vorstandes den/die Herausgeber/Herausgeberin/-nen des „Shakespeare-Jahrbuchs“. Seine/ihre Amtszeit wird durch die Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
  2. Dem Vorstand gehören ex officio an: der Generalintendant/die Generalintendantin des Deutschen National-Theaters Weimar, der Intendant/die Intendantin des Schauspielhauses Bochum, der Kulturdirektor/die Kulturdirektorin der Stadt Weimar, der Kulturdezernent/die Kulturdezernentin der Stadt Bochum, der Direktor/die Direktorin der Herzogin Anna Amalia Bibliothek Weimar, der Leiter/die Leiterin der Shakespeare-Bibliothek München.
§ 14

Der Vorstand bildet einen Geschäftsführenden Ausschuß in Weimar. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 15

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung ergänzen. Der Vorstand kann von Fall zu Fall weitere Persönlichkeiten zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen, wenn die Lösung der Aufgaben es nahelegt. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 16

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf drei Jahre den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin. Deren Amtszeit beginnt und endet nach dem Tage einer Mitgliederversammlung.

§ 17

Der Präsident/die Präsidentin leitet die Gesellschaft. Er/sie vertritt sie nach außen.

§ 18

Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei dessen/deren Verhinderung.

§ 19
  1. Scheidet der Präsident/die Präsidentin vor Ablauf seiner/ ihrer Amtszeit aus, so wird der Vizepräsident/die Vizepräsidentin bis zur nächsten Mitgliederversammlung Präsident/-in.
  2. Scheidet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin durch den Vorstand kann der Präsident/die Präsidentin kommissarisch einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin berufen.
  V. Geschäftsstelle und Finanzen
§ 20

Die Geschäftsstelle befindet sich in Weimar. Sie ist dem Vorstand für ihre Arbeit verantwortlich. Sie arbeitet nach einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung.

§ 21
  1. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin führt sein/ihr Amt aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Verträge mit finanzieller Auswirkung für die Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
  VI. Verfahrensregelungen
§ 22
  1. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten/der Präsidentin eingebracht sein.
  2. Der Präsident/die Präsidentin hat Anträge bis fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekanntzugeben. Der Vorstand nimmt vor der Mitgliederversammlung Stellung zu den Anträgen.
§ 23

Vorstand und Mitglieder beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Das Stimmrecht üben nur Mitglieder aus, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 24

Die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 25

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Gesellschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  VII. Inkrafttreten
§ 26

Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. April 1996 in Kraft.

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